KBGG: § 9
OGH 24. 6. 2020, 10 ObS 63/20t
Im vorliegenden Fall beantragte die gemeinsam mit ihrer Tochter in der Tschechischen Republik lebende Klägerin für den Zeitraum von 27. 1. 2018 bis 31. 8. 2019 die Zuerkennung von pauschalem Kinderbetreuungsgeld als Konto und der Beihilfe zum pauschalen Kinderbetreuungsgeld. Das pauschale Kinderbetreuungsgeld wurde der Klägerin zuerkannt, die Beihilfe jedoch nicht. Nach Ansicht der ÖGK liege eine der Anspruchsvoraussetzungen für die Beihilfe, und zwar gemäß § 2 Abs 1 Z 4 KBGG iVm § 9 KBGG der Lebensmittelpunkt des beziehenden Elternteils und des Kindes in Österreich nicht vor. Die Beihilfe zum pauschalen Kinderbetreuungsgeld sei außerdem keine Familienleistung iSd VO (EG) 883/2004.