Teilen Arbeitnehmer nach einem Gespräch mit der Gesundheitsberatung über die Hotline 1450 oder der Gesundheitsbehörde dem Arbeitgeber mit, dass sie zu Hause bleiben müssten, ist fraglich, welche Rechtsnatur diese "Anordnungen" aufweisen und welche arbeitsrechtlichen Folgen sich daraus ergeben. Stupar weist darauf hin, dass sich Arbeitgeber sich jedenfalls so schnell als möglich Klarheit über die Situation verschaffen und klären sollten, ob die Empfehlung von der Gesundheitsbehörde oder von jemand anderem erfolgte. Eine verbindliche Quarantäne (Absonderung) könne ausschließlich die Gesundheitsbehörde mittels (telefonischen) Bescheids verhängen. Nur in diesem Fall müsse der Arbeitgeber das Entgelt weiterzahlen und werde ein allenfalls bis dahin bestehender Krankenstand unterbrochen. Dem Arbeitgeber komme nur dann ein Erstattungsanspruch gegenüber dem Bund zu, wenn er bei der Antragstellung den Absonderungsbescheid der Bezirksverwaltungsbehörde vorlegen kann. Liegt keine mit Bescheid verhängte Quarantäne vor, müsse der Arbeitnehmer - sofern der Arbeitgeber dies wünsche - grundsätzlich zur Arbeit erscheinen, sofern nicht eine Krankschreibung vorliegt.