Gem Art 12 VO (EG) 883/2004 bleiben entsandte Arbeitnehmer bis zur Dauer von 24 Monaten im Herkunftsstaat versichert, sodass die Arbeitgeber von niedrigeren Sozialabgaben im Herkunftsstaat profitieren können. Vor dem Hintergrund zunehmender missbräuchlicher Praktiken wirft diese Sonderregelung für Entsendungen jedoch sowohl in kollisionsrechtlicher als auch in verfahrensrechtlicher Hinsicht zahlreiche Fragen auf, die von Niksova näher untersucht werden. Das Unionsrecht biete keinen Rahmen für eine schnelle und effektive Kooperation zwischen den Trägern. Zwei Probleme hebt die Autorin besonders hervor, nämlich dass beim Schlichtungsverfahren jeder Mitgliedstaat sein eigenes Verfahrensrecht anwendet und keine einheitlichen verfahrensrechtlichen Vorschriften vorgesehen sind, und dass es keine unionsrechtliche Einrichtung gibt, die verbindliche Entscheidungen treffen kann.