BEinstG: § 1 Abs 1, § 5, § 9
Arbeitgeber, die im Bundesgebiet 25 oder mehr Arbeitnehmer beschäftigen, sind verpflichtet, auf je 25 Arbeitnehmer mindestens einen begünstigten Behinderten einzustellen. Ein begünstigter Behinderter, der aufgrund einer Vereinbarung mit seinem Arbeitgeber eine Bildungskarenz nach § 11 AVRAG in Anspruch nimmt, ist in diesem Zeitraum weiterhin auf die Pflichtzahl gemäß § 5 Abs 1 BEinstG anzurechnen.