Das Bundesvergabegesetz zählt abschließend jene Gründe auf, aus denen ein Unternehmer von einem Vergabeverfahren auszuschließen ist. Darunter fallen Steuer- und Abgabenrückstände sowie Rückstände mit SV-Beiträgen - zwei Ausschlussgründe, die gerade in Krisensituationen besonders gefährlich sind. Ein Ausschluss ist in diesen Fällen zwingend, sofern nicht ein Grund für das Absehen vom Ausschluss vorliegt oder die erfolgreiche Selbstreinigung glaubhaft gemacht wird. Bittner erläutert die rechtlichen Grundlagen iZm Steuer- und Abgabenrückständen und Rückständen mit SV-Beiträgen und weist darauf hin, dass sicherzustellen ist, dass bei Rückständen iZm COVID-19 mangels automatischer gesetzlicher Stundung die Stundung/Ratenzahlung beantragt und bewilligt wurde. Andernfalls sollten die Rückstände unverzüglich beglichen werden. Betreffend SV-Beiträge sei zu prüfen, für welchen Zeitraum Rückstände bestehen, und, ob die gesetzliche Stundung aufgrund von COVID-19 gilt. Wenn notwendig, sei sicherzustellen, dass bei Rückständen die Stundung/Ratenzahlung beantragt und bewilligt wurde. Im Fall von Rückständen sollten in einer Eigenerklärung vorsichtshalber nähere Angaben gemacht werden, auch wenn der Unternehmer der Ansicht ist, dass sie von der Stundung oder einer Ratenzahlungsvereinbarung abgedeckt werden.