EStG 1988: § 19 Abs 2
BFG 16. 10. 2020, RV/7103916/2019
Der Beschwerdeführer war im Jahr 2014 allein zeichnungsberechtigter Geschäftsführer jener GmbH, bei der er angestellt war. In dieser Funktion hat er für die GmbH Anfang 2014 Auslagen getätigt, die einerseits Reisekosten (€ 5.587,46) betreffen, andererseits Nächtigungskosten von Geschäftsfreunden der GmbH (€ 16.758,-). Die Zahlungen in Höhe von € 22.345,46 wurden der Kreditkarte des Beschwerdeführers angelastet und bis zum Ende des Streitjahres 2014 weder von einem Bankkonto des Beschwerdeführers abgebucht noch sonst beglichen. Die vom Beschwerdeführer getätigten Ausgaben wurden auch bei seiner Arbeitgeberin, der GmbH, aufwandswirksam erfasst und als Verbindlichkeit gegenüber dem Beschwerdeführer eingebucht.