AlVG: § 10
VwGH 6. 5. 2020, Ra 2019/08/0114
Ein Verbot der reformatio in peius (Verschlechterungsverbot) gibt es im Beschwerdeverfahren in Verwaltungssachen nach dem VwGVG nicht (vgl VwGH 9. 9. 2019, Ro 2016/08/0009). Dies hat auch für das Verhältnis der Beschwerdevorentscheidung zum Ausgangsbescheid Geltung. Anderes gilt gemäß § 42 VwGVG lediglich in Verwaltungsstrafverfahren; ein solches liegt aber nicht vor, wenn es wie im vorliegenden Fall um den Anspruchsverlust von Arbeitslosengeld bzw Notstandshilfe wegen Vereitelung geht (vgl dazu, dass es sich bei dem Ausspruch nach § 10 AlVG um keine Strafe handelt VwGH 4. 9. 2013, 2011/08/0092).