AlVG: § 25, § 50 Abs 1
VwGH 28. 9. 2020, Ra 2020/08/0136
Der Bezieher einer Leistung aus der Arbeitslosenversicherung hat gemäß § 50 Abs 1 AlVG dem Arbeitsmarktservice jede für das Fortbestehen und das Ausmaß des Anspruches maßgebende Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse ohne Verzug, spätestens jedoch binnen einer Woche seit dem Eintritt des Ereignisses anzuzeigen. Eine solche Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse wird jedenfalls auch bewirkt, wenn - wie im vorliegenden Fall - eine Arbeitszeiterhöhung erfolgt bzw die Leistung von Mehrarbeit vereinbart wird. Diese Umstände sind auch dann zu melden, wenn sie nach Auffassung des Arbeitslosen den Anspruch auf eine Leistung der Arbeitslosenversicherung nicht zu beeinflussen vermögen.