AlVG: § 25, § 26 Abs 4
VwGH 7. 9. 2020, Ra 2016/08/0062
Gemäß § 26 Abs 4 AlVG steht die "Lösung des Dienstverhältnisses durch den Arbeitgeber" während der Inanspruchnahme einer Bildungskarenz der Gewährung von Weiterbildungsgeld nicht entgegen. Von einer "Lösung des Dienstverhältnisses durch den Arbeitgeber" im Sinne dieser Regelung kann - schon nach deren klaren Wortlaut - jedenfalls dann nicht ausgegangen werden, wenn die Beendigung des Dienstverhältnisses - wie im vorliegenden Fall - im Einvernehmen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer erfolgt. Wurde aber das Dienstverhältnis einvernehmlich - also von der Arbeitnehmerin und vom Arbeitgeber gemeinsam im Wege einer Vereinbarung - aufgelöst, ändert es auch nichts, dass die Initiative vom Arbeitgeber ausgegangen ist, die Kündigungsfrist eingehalten und die gesamte Abfertigung ausgezahlt wurde und die Auflösung vom Arbeitgeber lediglich als "einvernehmliche Auflösung" bezeichnet worden sei, obwohl in Wahrheit eine Kündigung durch den Arbeitgeber vorliegen würde.