BGBl I 2021/23, ausgegeben am 20. 1. 2021
Bundesgesetz, mit dem das Epidemiegesetz 1950 und das COVID-19-Maßnahmengesetz geändert werden
Eintrittstests für Kunden/Besucher
Der Novelle ermöglicht grundsätzlich die Vorschreibung eines negativen COVID-19-Tests nicht nur für Veranstaltungen und Hotelübernachtungen, sondern auch für das Betreten bestimmter Betriebsstätten. Durch Verordnung kann bestimmt werden, dass Betriebsstätten oder bestimmte Orte (insbesondere Alten- und Pflegeheime, Kranken- und Kuranstalten), bei denen es zu einer länger andauernden Interaktion mit anderen Personen kommt, von Kunden bzw Besuchern nur betreten werden dürfen, wenn dem Inhaber einer Betriebsstätte ein Nachweis über die Teilnahme an einem Test vorgewiesen und für die gesamte Dauer des Aufenthalts für eine allfällige weitere Überprüfung (Inhaber/Behörde) bereitgehalten wird. Als Nachweis über eine geringe epidemiologische Gefahr gilt auch eine ärztliche Bestätigung über eine erfolgte und aktuell abgelaufene Infektion oder ein positiver Antikörpertest.