Generalkollektivvertrag betreffend arbeitsrechtliche und betriebliche Maßnahmen zur Umsetzung von COVID-19-Tests
1. Überblick
Mit der 3. COVID-19-Notmaßnahmenverordnung, BGBl II 2021/27 (siehe dazu auch ARD 6733/10/2021) wurde ua verfügt, dass bestimmte Arbeitsorte nur betreten werden dürfen, wenn von den Mitarbeitern regelmäßig ein Antigen-Test auf SARS-CoV-2 oder ein molekularbiologischer Test auf SARS-CoV-2, durchgeführt wird, dessen Ergebnis negativ ist. Dies gilt zB für Arbeitnehmer mit unmittelbarem Kundenkontakt, Arbeitnehmer elementarer Bildungseinrichtungen, die im Rahmen der Betreuung und Förderung in unmittelbarem Kontakt mit Kindern stehen, Lehrer, die in unmittelbarem Kontakt mit Schülern stehen, Arbeitnehmer in Bereichen der Lagerlogistik, in denen der Mindestabstand von 2 m regelmäßig nicht eingehalten werden kann, Personen, die im Parteienverkehr in Verwaltungsbehörden und Verwaltungsgerichten tätig sind, und für Mitarbeiter in Alten-, Pflege- und Behindertenheime sowie Kranken- und Kuranstalten. Wird dieser Nachweis nicht erbracht, ist grundsätzlich eine FFP2-Maske zu tragen.