vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Verschlechternde Versetzung im Krankenanstaltenverbund

RechtsprechungArbeitsrechtBearbeiter: Manfred LindmayrARD 6733/8/2021 Heft 6733 v. 28.1.2021

ArbVG: § 101

OGH 29. 4. 2020, 9 ObA 24/20z

Eine Versetzung iSd § 101 ArbVG, die der Gesetzgeber als "Einreihung eines Arbeitnehmers auf einen anderen Arbeitsplatz" definiert, liegt vor, wenn entweder der Arbeitsort oder der inhaltliche oder der zeitliche Arbeitsbereich des Arbeitnehmers verändert wird. Als verschlechternde Versetzung iSd § 101 ArbVG, die zu ihrer Rechtswirksamkeit der Zustimmung des Betriebsrats bedarf, ist jede Änderung zum Nachteil des Arbeitnehmers zu qualifizieren. Maßgebend ist dabei ein Vergleich der Situation des Arbeitnehmers vor der Versetzung mit der Lage, die infolge der Versetzung eintreten würde bzw eingetreten ist. Eine verschlechternde dauernde Versetzung - sei es eine bloß direktionale oder vertragsändernde - bedarf ausnahmslos der Zustimmung des Betriebsrats, ohne dass es auf die hiefür maßgebenden Gründe ankäme. Auch wenn die Versetzung also im Einzelfall durch noch so wichtige Gründe gerechtfertigt, ja vielleicht sogar unumgänglich geworden sein sollte, muss die zwingende Bestimmung des § 101 ArbVG eingehalten werden. Selbst wenn der Grund der Versetzung in der Stilllegung eines Betriebsteils liegt, vermag dies den Versetzungsschutz des § 101 ArbVG nicht auszuschließen (vgl OGH 31. 8. 2005, 9 ObA 35/05w, ARD 5659/7/2006).

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!

Stichworte