ABGB: § 1380
OGH 23. 10. 2020, 8 ObA 100/20v
Das Dienstverhältnis des Klägers wurde über seinen Wunsch zwecks Begründung eines neuen Dienstverhältnisses einvernehmlich beendet. Die Entscheidung zugunsten der Auflösungsvereinbarung und des darin geäußerten ausdrücklichen Verzichts auf allfällige Ansprüche aus dem im Betrieb vereinbarten Sozialplan hat der Kläger nach Einholung fachkundiger Beratung und monatelangen Verhandlungen getroffen und stand er dabei nicht unter einer die Willensbildung beeinflussenden Drucksituation. Mit seiner Klage machte er nun die Unwirksamkeit des in der Auflösungsvereinbarung enthaltenen Verzichts auf Ansprüche aus dem Sozialplan geltend, hatte damit aber letztlich keinen Erfolg: