UG 2002: § 21 Abs 15
OLG Wien 29. 9. 2020, 9 Ra 10/20m
Gemäß § 21 Abs 15 des Universitätsgesetzes 2002 haben die Vorsitzenden der Betriebsräte für das wissenschaftliche und künstlerische Personal bzw für das allgemeine Universitätspersonal das Recht, an den Sitzungen des Universitätsrats teilzunehmen, Anträge zu allen Tagesordnungspunkten zu stellen sowie zusätzliche Punkte auf die Tagesordnung setzen zu lassen, die mit der Ausübung ihrer Funktion als Betriebsrat im Rahmen ihrer innerbetrieblichen Interessenwahrnehmungskompetenz nach dem ArbVG unmittelbar in Zusammenhang stehen und in die Zuständigkeit des Universitätsrats fallen. Sie sind bei diesen Punkten stimmberechtigt, wobei diesbezügliche Beschlüsse der Zweidrittelmehrheit der Anwesenden bedürfen. Den Vorsitzenden der beiden Betriebsräte ist unverzüglich jeweils eine Abschrift der Protokolle der Sitzungen des Universitätsrats zu übermitteln.