vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Rechte der Betriebsräte im Universitätsrat

RechtsprechungArbeitsrechtBearbeiter: Manfred LindmayrARD 6733/6/2021 Heft 6733 v. 28.1.2021

UG 2002: § 21 Abs 15

OLG Wien 29. 9. 2020, 9 Ra 10/20m

Gemäß § 21 Abs 15 des Universitätsgesetzes 2002 haben die Vorsitzenden der Betriebsräte für das wissenschaftliche und künstlerische Personal bzw für das allgemeine Universitätspersonal das Recht, an den Sitzungen des Universitätsrats teilzunehmen, Anträge zu allen Tagesordnungspunkten zu stellen sowie zusätzliche Punkte auf die Tagesordnung setzen zu lassen, die mit der Ausübung ihrer Funktion als Betriebsrat im Rahmen ihrer innerbetrieblichen Interessenwahrnehmungskompetenz nach dem ArbVG unmittelbar in Zusammenhang stehen und in die Zuständigkeit des Universitätsrats fallen. Sie sind bei diesen Punkten stimmberechtigt, wobei diesbezügliche Beschlüsse der Zweidrittelmehrheit der Anwesenden bedürfen. Den Vorsitzenden der beiden Betriebsräte ist unverzüglich jeweils eine Abschrift der Protokolle der Sitzungen des Universitätsrats zu übermitteln.

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!

Stichworte