Der Beitrag behandelt einige Sonderfragen der "dauernden" Freistellung von Betriebsratsmitgliedern gemäß § 117 ArbVG, die sich speziell aus dem Umstand ergeben, dass die betroffenen BR-Mitglieder über einen lang dauernden Zeitraum nicht ihrer angestammten Arbeitstätigkeit nachgehen. Insbesondere geht es um die Frage der Abbildung einer "fiktiven Karriere" im Entgelt, um die richtige Einhaltung des Ehrenamtlichkeitsprinzips und des Benachteiligungsverbots sowie um weiterführende Fragen wie die Berücksichtigung von Drittbezügen und die Auswirkung des Zusammentreffens mit anderen Entgeltfortzahlungsfällen. Der Artikel behandelt auch die Frage der Wiedereingliederung in den Arbeitsprozess bei Ende der dauernden Freistellung. Diesbezüglich vertritt Köck die Ansicht, dass das (für einen längeren Zeitraum freigestellte) BR-Mitglied nach Beendigung der Freistellung versuchen müsse, die nun fehlende Qualifikation nachzuholen. Den Arbeitgeber trifft andererseits die Verpflichtung, den Arbeitnehmer dabei angemessen zu unterstützen.