EStG: § 33 Abs 3a
BFG 1. 12. 2020, RV/5101183/2020
Der in Österreich erwerbstätige ausländische Beschwerdeführer beantragte in seiner Arbeitnehmerveranlagung 2019 für seine in Deutschland bei der Kindesmutter lebende Tochter den Unterhaltsabsetzbetrag und den Familienbonus Plus. Er leistete für die Tochter, die im Jahr 2019 das 18. Lebensjahr vollendet hat, ganzjährig Unterhalt, bekam jedoch nur den Unterhaltsabsetzbetrag iHv € 341,28 berücksichtigt (€ 350,40 indexiert wegen Wohnsitz in Deutschland auf € 341,28); der Familienbonus Plus wurde ihm vom Finanzamt verwehrt. Der - in einem anderen Verfahren - von der Kindesmutter gestellte Antrag auf Familienbeihilfe wurde mangels Vorlage der angeforderten Unterlagen abgewiesen.