KV-Handelsangestellte: Abschnitt 2. Punkt G.1.4.
AZG: § 10
Im Anwendungsbereich des KV-Handelsangestellte liegen bei Teilzeitbeschäftigten Überstunden erst dann vor, wenn das Ausmaß der für Vollzeitbeschäftigte festgesetzten täglichen oder wöchentlichen Normalarbeitszeit überschritten wird (Abschnitt 2. Punkt G.1.4. des KV-Handelsangestellte). Maßstab für die Überstundenarbeit Teilzeitbeschäftigter ist daher die Normalarbeitszeit von vergleichbaren vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmern des Betriebs - bis zum Erreichen dieser Grenze gebührt teilzeitbeschäftigten Handelsangestellten keine Überstundenvergütung.