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Anspruch auf angemessenes Entgelt einer Aufsichtsperson für Internatsschüler

RechtsprechungArbeitsrechtBearbeiterin: Bettina SabaraARD 6732/7/2021 Heft 6732 v. 21.1.2021

ABGB: § 1152

ZPO: § 273

War ein Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis als Aufseher für Internatsschüler zuvor einvernehmlich geendet hat, nach Beendigung des Dienstverhältnisses weiterhin wie zuvor als Aufsichts- und Ansprechperson für die Internatsschüler - unentgeltlich - tätig (er machte ua Gangaufsicht, Zimmerkontrollen, Kontrollen beim Essen und gab Lernhilfen) und wurden diese Arbeitsleistungen vom Arbeitgeber wissentlich geduldet und laufend entgegengenommen, so kann der Arbeitgeber keinen Zweifel an der Entgeltträchtigkeit der Arbeitsleistungen haben. Dem Arbeitnehmer steht somit ein angemessenes Entgelt in Analogie zu § 1152 ABGB zu. Dabei ist es zulässig, sich an dem im vormaligen Dienstverhältnis bezahlten Bruttostundenlohn zu orientieren und dabei - mangels kollektiv- bzw einzelvertraglicher Grundlage - Sonderzahlungen außer Acht zu lassen.

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