§ 153b Abs 4 Z 4 BAO hat in seiner Stammfassung vorgesehen, dass entweder nur für einen Kontrollverbund insgesamt ein Steuerkontrollsystem einzurichten ist oder aber für jeden einzelnen Unternehmer eines Kontrollverbunds ein eigenes. Diese Vorgabe wurde als zu einschränkend angesehen, sodass die Bestimmung durch das Steuerreformgesetz 2020, BGBl I 2019/103, erweitert wurde. Seitdem können innerhalb eines Kontrollverbunds auch für mehrere (aber nicht alle) Unternehmer gemeinsam einheitliche Steuerkontrollsysteme eingerichtet werden. Damit wird auch das Zusammenspiel von bestehenden Steuerkontrollsystemen und dem Steuerkontrollsystem eines neu hinzukommenden Unternehmers geregelt. Die Änderung der gesetzlichen Vorgabe wird nun durch BGBl II 2020/561 in der SKS-PV angepasst.