Aufgrund von Maßnahmen zur Eindämmung der anhaltenden COVID-19-Pandemie konnten viele Betriebe die verpflichtenden ärztlichen Folgeuntersuchungen oder wiederkehrende Untersuchungen der Hörfähigkeit der Arbeitnehmer nicht zeitgerecht im Kalenderjahr 2020 durchführen. Mit BGBl II 2020/550 wurde die Verordnung über die Gesundheitsüberwachung am Arbeitsplatz nun dahin gehend geändert, dass die Untersuchungen bis spätestens 31. 6. 2021 nachgeholt werden können, ohne eine Verwaltungsstrafe zu riskieren. Ausgenommen von dieser Intervallverlängerung sind aus Gesundheitsschutzgründen nur Folgeuntersuchungen unter verkürztem Zeitabstand (§ 54 Abs 1 Z 1 ASchG) sowie Folgeuntersuchungen bei bestimmten Tätigkeiten unter Einwirkung von Blei, Quecksilber oder Benzol.