ABGB: § 1154
OGH 25. 8. 2020, 8 ObA 61/20h
Der beklagte Arbeitgeber verpflichtete sich einem Dritten gegenüber vertraglich zur Beistellung von Mitarbeitern für Securitydienste. Nachdem der Auftraggeber davon erfuhr, dass der Kläger während eines dieser Securitydienste eine Straftat beging, weigerte er sich, an den beklagten Arbeitgeber als Auftragnehmer das vereinbarte Honorar zu bezahlen. In der Folge bezahlte auch der Arbeitgeber dem Kläger nicht das vereinbarte Entgelt für die bereits erbrachten Dienstleistungen - zu Unrecht, wie nun der OGH entschied: