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Gerhartl, Überwachung im Home-Office, RdW 2020/593, 854

ArtikelrundschauArbeitsrechtBearbeiter: Manfred LindmayrARD 6730/17/2021 Heft 6730 v. 8.1.2021

Das Thema Überwachung der im Home-Office tätigen Arbeitnehmer entbehrt nicht einer gewissen Brisanz. Die technischen Möglichkeiten zur Kontrolle der Arbeitnehmer sind vielfältig. Beispielsweise existieren Programme zur Aufzeichnung von Mausbewegungen und Tastaturanschlägen, zur Erstellung automatischer Screenshots und zur Gesichtserkennung, zur GPS-Ortung oder zur Berechnung von Produktivitäts-Scores. Gerhartl gibt einen Überblick über die zu beachtenden datenschutz- und betriebsverfassungsrechtlichen Rechtsgrundlagen und greift spezifische Problemfelder auf, wie den Einsatz von Videotechnologien sowie die Verwendung von Softwareprogrammen zur Beurteilung des Arbeitnehmers und deren Nutzung zum automatisierten Fällen von Entscheidungen, die den Arbeitnehmer betreffen. Auch für Arbeitnehmer, die (ausschließlich) im Home-Office eingesetzt werden, gilt, dass Kontrollmaßnahmen und technische System zu Kontrolle der Arbeitnehmer, die die Menschenwürde berühren, der Zustimmung des Betriebsrates in Form einer Betriebsvereinbarung bedürfen. Eine derart hohe Kontrolldichte liege etwa vor, wenn eingesetzte Überwachungs-Software im Minutentakt per Webcam Fotos der Mitarbeiter herstellt oder wenn die Aktivität von Maus und Tastatur überwacht wird. Aber auch der Einsatz von Softwareprogrammen, die anhand der ermittelten Daten die Produktivität des Arbeitnehmers messen, berührt nach Gerhartl die Menschenwürde und bedarf daher der Zustimmung des Betriebsrates.

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