FamZeitbG: § 2 Abs 3
OGH 28. 7. 2020, 10 ObS 69/20z
Der Sohn des Klägers wurde am 19. 7. 2018 in einer Privatklinik geboren. Mutter und Kind verließen die Klinik tags darauf am 20. 7. 2018. Der Antrag des Klägers auf Gewährung des Familienzeitbonus für den Zeitraum von 30 Tagen ab dem 19. 7. 2018 wurde von der ÖGK angelehnt, weil ein gemeinsamer Haushalt iSd § 2 Abs 1 Z 4 und Abs 3 FamZeitbG erst ab 20. 7. 2018 bestanden habe.