FamZeitbG: § 3 Abs 3
OGH 13. 10. 2020, 10 ObS 121/20x
Die Tochter des Klägers wurde am 28. 3. 2019 geboren. Sein Antrag auf Familienzeitbonus für den Zeitraum von 7. 4. 2019 bis 4. 5. 2019 langte am 27. 6. 2019 bei der ÖGK ein. Die ÖGK wies diesen Antrag als verspätet ab: Der erste Tag der 91-tägigen Antragsfrist des § 3 Abs 3 FamZeitbG sei der Tag der Geburt, sodass der letzte Tag der Antragsfrist der 26. 6. 2019 gewesen wäre; an diesem Tag hätte der Antrag eingelangt sein müssen.