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Pauschalierter Aufwandersatz im ASG-Verfahren

In aller KürzeBearbeiter: Manfred LindmayrARD 6729/2/2020 Heft 6729 v. 17.12.2020

Der Aufwandersatz von gesetzlichen Interessenvertretungen und kollektivvertragsfähigen freiwilligen Berufsvereinigungen in Arbeitsrechtssachen beträgt ab 1. 1. 2021 für das Verfahren 1. Instanz € 320,- bzw € 545,- und für das Berufungsverfahren € 545,- (BGBl II 2020/551). Auf Verfahrensabschnitte, die vor dem 1. 1. 2021 abgeschlossen wurden, ist weiterhin die Aufwandersatzverordnung BGBl II 2019/396, ARD 6680/3/2020, anzuwenden.

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