EStG: § 16 Abs 1 Z 6 lit f, § 20 Abs 1 Z 2 lit e
BFG 12. 11. 2020, RV/7101053/2020
Der Beschwerdeführer beantragte ua für das Jahr 2018 die Berücksichtigung der Kosten für doppelte Haushaltsführung und Familienheimfahrten als Werbungskosten. Der Beschwerdeführer und seine Ehegattin besitzen in Polen eine Liegenschaft, mit einer landwirtschaftlichen Nutzfläche im Ausmaß von 0,0768 ha. Seine nicht erwerbstätige Ehefrau wohnte bis zur Gründung eines eigenen Hausstandes am 31. 8. 2018 mit den zwei minderjährigen Töchtern beim Vater des Beschwerdeführers in Polen, am 31. 8. 2018 wurde ein eigener Hausstand gegründet.