ASVG: § 99 Abs 3 Z 1 lit a
OGH 28. 7. 2020, 10 ObS 76/20d
Sind die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine laufende Sozialversicherungsleistung nicht mehr vorhanden, so ist die Leistung zu entziehen, wenn der Anspruch nicht bereits ohne weiteres Verfahren erlischt (§ 99 Abs 1 ASVG). Nach § 99 Abs 3 Z 1 lit a ASVG wird die Entziehung einer Leistung (hier: des Rehabilitationsgeldes) mit dem Ablauf des Kalendermonats, der auf die Zustellung des Bescheides folgt, wirksam, wenn der Entziehungsgrund in der Wiederherstellung oder Besserung des körperlichen oder geistigen Zustands der anspruchsberechtigten Person liegt.