AngG: § 39, § 34
OGH 29. 9. 2020, 9 ObA 81/20g
Der OGH hat im Vorverfahren mit Urteil vom 25. 6. 2019, 9 ObA 53/18m, ARD 6665/6/2019, ausgesprochen, dass das zwischen den Streitteilen bestehende Dienstverhältnis über den 30. 9. 2016 hinaus bis zum 30. 6. 2017 aufrecht fortbestanden hat und der Arbeitgeber dem Kläger für alle zukünftigen Schäden haftet, die ihm durch die Kündigung vom 16. 12. 2016 entstehen. Der Ausspruch jener (Eventual-)Kündigung war fristwidrig erfolgt.