AMFG: § 45a
Gemäß § 45a Abs 1 AMFG sind Arbeitgeber verpflichtet, die nach dem Standort des Betriebs zuständige regionale Geschäftsstelle des AMS durch schriftliche Anzeige zu verständigen, wenn sie beabsichtigen, Arbeitsverhältnisse von mindestens fünf Arbeitnehmern in Betrieben mit in der Regel mehr als 20 und weniger als 100 Beschäftigten innerhalb eines Zeitraums von 30 Tagen aufzulösen.