Der nachstehende Beitrag beschäftigt sich mit der Frage, ob auf der Grundlage der von den Sozialpartnern ausgearbeiteten Mustervereinbarung zur Einführung der Corona-Kurzarbeit ein individueller Kündigungsschutz eingeräumt wird. Ein Verstoß des Arbeitgebers gegen ein individuelles/vertragliches Kündigungsverbot führt zur Rechtsunwirksamkeit der Kündigung. Der geschützte Arbeitnehmer kann gegen die unzulässige Kündigung mit Feststellungsklage vorgehen und den aufrechten Bestand seines Dienstverhältnisses geltend machen.