Im Zusammenhang mit besonderen Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 und zur Verhinderung eines Zusammenbruchs der medizinischen Versorgung dürfen Arbeitnehmer über die in der Anlage zur Arbeitsruhegesetz-Verordnung sowie in Kollektivverträgen enthaltenen Ausnahmen hinaus bis 31. 12. 2020 während der Wochenend- und Feiertagsruhe mit folgenden Tätigkeiten beschäftigt werden: