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Auflösung eines auf Lebenszeit vereinbarten Dienstverhältnisses

RechtsprechungArbeitsrechtBearbeiter: Manfred LindmayrARD 6727/10/2020 Heft 6727 v. 3.12.2020

AngG: § 21

OLG Wien 28. 5. 2020, 8 Ra 86/19d

Auf Lebenszeit vereinbarte Dienstverhältnisse können auf die Lebenszeit des Arbeitgebers, des Arbeitnehmers oder einer dritten Person abgeschlossen werden. Wird es - wie im vorliegenden Fall - auf die Lebenszeit des Arbeitnehmers abgeschlossen, ist die Rechtsfolge wie bei einem besonders bestandgeschützten Arbeitsverhältnis: Die Kündigung durch den Arbeitgeber ist rechtsunwirksam, sodass der Arbeitnehmer im aufrechten Arbeitsverhältnis steht; der Arbeitnehmer kann aber auch die an sich nichtige Kündigung gegen sich gelten lassen und Ansprüche aus der Beendigung, insbesondere die Kündigungsentschädigung, geltend machen.

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