Kollektivverträge (so etwa der KV für das Bordpersonal der Austrian Airlines) sehen mitunter vor, dass objektiv betriebsbedingte Kündigungen vom Arbeitgeber nach Maßgabe der Dauer der Betriebszugehörigkeit auszusprechen sind. Der wirtschaftlich bedingte Personalabbau hat demnach stets beim Dienstjüngsten anzusetzen. Prankl weist darauf hin, dass derartige KV-Bestimmungen die Mitwirkungsbefugnisse des Betriebsrats in personellen Angelegenheiten beschränken. Dadurch werde der Sozialvergleich auf die KV-Ebene gehoben und in Abkehr vom gesetzlichen Modell die Betriebszugehörigkeit als einziges Abwägungskriterium festgelegt. Da dem Betriebsverfassungsrecht nach hA absolut zwingende Wirkung zukommt, seien Bestimmungen wie etwa Punkt 68.1. des KV der Austrian Airlines absolut nichtig. Überdies sprechen gute Gründe dafür, dass durch diese Regelung jüngere Arbeitnehmer diskriminiert werden. Zwar würden legitime (beschäftigungs- bzw arbeitsmarktpolitische) Ziele eine Ungleichbehandlung aufgrund des Alters grundsätzlich rechtfertigen können. Die Art und Weise, wie diese Ziele erreicht werden sollen, ist nach Ansicht Prankls aber unverhältnismäßig.