ASVG: § 292
OGH 28. 7. 2020, 10 ObS 56/20p
Ein Pensionsberechtigter darf grundsätzlich auf Ansprüche mit Einkommenscharakter verzichten. Ein solcher Verzicht ist jedoch bei der Feststellung der Ausgleichszulage dann unbeachtlich, wenn er offenbar den Zweck hatte, den Träger der Ausgleichszulage zu schädigen, indem die Leistungslast vom persönlich haftenden Schuldner auf die öffentliche Hand abgewälzt werden soll. Ein Rechtsmissbrauch liegt in diesem Zusammenhang bereits dann vor, wenn das unlautere Motiv des Verzichts die lauteren Motive eindeutig überwiegt (vgl OGH 18. 2. 2005, 10 ObS 190/04w, ARD 5610/14/2005). Diese Grundsätze gelten auch dann, wenn ein Ausgleichszulagenwerber - ohne ausdrücklichen