ASVG: § 255 Abs 1
OGH 16. 4. 2020, 10 ObS 163/19x
War der Versicherte überwiegend in erlernten (angelernten) Berufen tätig, gilt er nach § 255 Abs 1 ASVG als invalid, wenn seine Arbeitsfähigkeit infolge seines körperlichen oder geistigen Zustandes auf weniger als die Hälfte derjenigen eines körperlich und geistig gesunden Versicherten von ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten in jedem dieser Berufe herabgesunken ist. Eine überwiegende Tätigkeit liegt vor, wenn innerhalb der letzten 15 Jahre vor dem Stichtag in zumindest 90 Pflichtversicherungsmonaten eine Erwerbstätigkeit nach § 255 Abs 1 ASVG oder als Angestellter ausgeübt wurde.