Durch eine Änderung der jeweiligen Mindestlohntarife wird Arbeitnehmern in privaten Kinderbetreuungseinrichtungen (BGBl II 2020/428) sowie Helfern (Assistenten) und Kinderbetreuern in Privatkindergärten, -krippen und -horten (Privatkindertagesheimen; BGBl II 2020/429) eine einmalige Corona-Gefahrenzulage für die zusätzlichen Gefahren und Belastungen, die aufgrund der COVID-19-Krise auftreten, gewährt. Anspruch haben alle Arbeitnehmer, die zwischen 16. 3. 2020 und 31. 12. 2020 im persönlichen und physischen Kontakt mit von ihnen betreuten Kindern stehen. Diese Gefahrenzulage beträgt € 300,-, unabhängig von Ausmaß und Dauer der Beschäftigung, und ist nicht auf sonstige vom Arbeitgeber freiwillig gewährte Zulagen oder Boni anzurechnen; dies gilt auch für andere aufgrund des MLT gebührende Zulagen. Die Gefahrenzulage wird nicht in die Berechnungsgrundlage für die Sonderzahlungen einbezogen, unterliegt nicht der Lohnsteuer und auch nicht der SV/BV-Beitragspflicht und ist zudem von den Lohnnebenkosten befreit. Die Auszahlung der Gefahrenzulage hat bis spätestens 31. 12. 2020 zu erfolgen.