Nach § 5 Abs 1 FLAG führte zuletzt ein zu versteuerndes Einkommen eines Kindes von über € 10.000,- im Kalenderjahr - unter Berücksichtigung einer Einschleifregelung - zum Wegfall der Familienbeihilfe; die gleiche Regelung galt auch für Vollwaisen (nach § 6 Abs 3 FLAG). Nunmehr wird diese Einkommensgrenze, die insbesondere Studierende betrifft, ab dem Kalenderjahr 2020 auf € 15.000,- erhöht. Eine weitere Änderung im FLAG sieht eine Erhöhung der Fördermittel des Corona-Familienhärtefonds von 60 auf 100 Mio € vor. (BGBl I 2020/109)