§ 175 Abs 1a ASVG idF des 3. COVID-19-Gesetzes normiert, dass für die Dauer von Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 nach dem COVID-19-Maßnahmengesetz, Arbeitsunfälle auch Unfälle sind, "die sich im zeitlichen und ursächlichen Zusammenhang mit der die Versicherung begründenden Beschäftigung am Aufenthaltsort der versicherten Person (Homeoffice) ereignen". Nach Ansicht Müllers ist diese Bestimmung im höchsten Maße überflüssig und unglücklich. Für überflüssig hält er die Norm deshalb, weil einerseits die Verrichtung der versicherten Beschäftigung bzw damit im Zusammenhang stehende Tätigkeiten schon nach bisher geltendem Recht immer geschützt sind, egal wo die Verrichtung erfolgt, und weil andererseits private Tätigkeiten auch durch diese Bestimmung nicht geschützt sind und auch nicht geschützt werden sollten, wie auch die Materialien zeigen. An dem Befund der Materialien, dass das Risiko, das den Unfall herbeigeführt hat, nach bisher geltendem Recht einen betrieblichen Bezug haben muss, ändere die Bestimmung mit Recht nichts, die Norm enthalte keine Neuigkeit. Unglücklich sei Abs 1a deshalb, weil allein die Existenz der Norm Zweifel daran aufkommen lassen könnte, ob ihr Außerkrafttreten mit 31. 12. 2020 die Rechtslage (nachteilig) ändern wird. Denn Homeoffice komme ja nicht nur infolge der Corona-Krise vor. Nach Ansicht Müllers bietet jedenfalls schon das bisher geltende und nach Ende der Krise fortgeltende Recht - bei allem Begradigungsbedarf der Rechtsprechung des OGH - auch im Homeoffice einen adäquaten Unfallversicherungsschutz.