Strenger werdende Förderauflagen führen immer häufiger zum Vorliegen eines umsatzsteuerpflichtigen Leistungsaustausches zwischen Fördergeber und Fördernehmer, der aufgrund des nationalen UStG 1994 umsatzsteuerpflichtig behandelt wird, wenn keine Befreiungsbestimmung anzuwenden ist. Die berufliche Integration behinderter Menschen fällt unter den Begriff der Tätigkeiten der sozialen Fürsorge und ist gemäß Art 132 Abs 1 lit g EU-MwStSyst-RL von der Umsatzsteuer zu befreien. Die Befreiungsbestimmung ist, soweit keine Wettbewerbsverzerrungen vorliegen, für gewerbliche und gemeinnützige Rechtsträger anzuwenden, da die Einschränkung der Anwendbarkeit ausdrücklich durch den Mitgliedstaat zu erfolgen hat und Österreich von diesem Wahlrecht keinen Gebrauch gemacht hat. Dieses hat nicht, wie auch die Befreiungsbestimmung selbst, den Weg in die nationale Gesetzgebung gefunden. Steuerpflichtige können sich vor den nationalen Gerichten auf die unmittelbare Anwendung der Befreiung des Art 132 Abs 1 lit g EU-MwStSyst-RL berufen, wodurch keine Staatshaftung des säumigen Mitgliedstaates infrage kommen kann.