Im Zusammenhang mit der Coronakrise stellt sich arbeitsrechtlich ua die Frage, wie weit sich die Kontrollunterworfenheit des Arbeitnehmers durch die Krisensituation verändert. Die zur Verfügung stehenden technischen Möglichkeiten etwa zur Überwachung der Abstandspflicht bzw des Tragens eines Mund-Nasen-Schutzes sind nicht zu unterschätzen. Es existieren mittlerweile bspw Systeme zur Videoüberwachung mit vernetzten Kameras und künstlicher Intelligenz. Derartige Produkte wurden auch bereits speziell zur Kontrolle der Einhaltung der Abstandsregeln am Arbeitsplatz entwickelt. Zusammenfassend ergibt sich, dass eine Datenverarbeitung grundsätzlich zulässig ist, wenn sie erforderlich ist, um arbeitsrechtlichen Verpflichtungen nachzukommen. Dies kann daher schlagend werden, wenn der Arbeitgeber Informationen nutzt, um - in Ausübung der ihn treffenden Fürsorgepflicht - andere Arbeitnehmer zu warnen oder zu schützen, bspw indem Arbeitnehmer darüber informiert werden, dass ein bestimmter Mitarbeiter Abstandsgebote verletzt hat. Weiters sieht § 10 DSG besondere Vorschriften für die Verarbeitung personenbezogener Daten im Katastrophenfall vor. Die COVID-19-Krisensituation ist wohl unter diese Bestimmung zu subsumieren. Demzufolge dürfen gemäß dem DSG personenbezogene Daten an (datenschutzrechtlich) Verantwortliche des öffentlichen Bereichs und Hilfsorganisationen übermittelt werden, sofern dies zur Hilfeleistung für die von der Katastrophe betroffenen Personen, zur Auffindung und Identifizierung von Abgängigen oder Verstorbenen oder zur Information von Angehörigen notwendig ist. Voraussetzung dafür ist, dass die betroffenen Daten rechtmäßig erlangt wurden.