EStG: § 47
Die bei einem Gastronomiebetrieb als Köche, Kellner, Schankkräfte, Kassenkräfte, Speisenträger und Reinigungskräfte beschäftigten Personen üben ihre Tätigkeit im Rahmen eines Dienstverhältnisses aus, wenn sie in der Betätigung ihres geschäftlichen Willens unter der Leitung des Dienstgebers stehen oder im geschäftlichen Organismus des Dienstgebers dessen Weisungen zu folgen verpflichtet sind.