Arbeitnehmer planen für Zeiten der Ausbildung und beruflichen Neuorientierung oftmals die Kombination von Weiterbildungs- und Arbeitslosengeld ein. Nach einem Weiterbildungsgeldbezug, dessen Basis idR eine Bildungskarenzvereinbarung ist, kann ein späterer Arbeitslosengeldbezug auf Basis derselben Arbeitslosengeldanwartschaft erfolgen. Aus den Bestimmungen zum Arbeitslosengeld lässt sich kein Doppelverwertungsverbot in dem Sinn ableiten, dass nicht dieselbe Arbeitslosengeldanwartschaft zuerst für einen Weiterbildungsgeldbezug und im Anschluss daran für einen Arbeitslosengeldbezug herangezogen werden kann. Im Gegensatz dazu kann einem Arbeitslosengeldbezug mittels derselben Anwartschaft nur dann ein Weiterbildungsgeldbezug folgen, wenn es sich um einen Fortbezug des Weiterbildungsgeldes innerhalb der vierjährigen Rahmenfrist handelt. Dasselbe rechtliche Bild hinsichtlich einer allfälligen Doppelverwertung der Anwartschaft zeichnet sich, wenn Arbeitslosengeld mit anderen Leistungen zur Beschäftigungsförderung kombiniert wird. Hierbei nennt Mosing - als Alternative zur Bildungskarenz - die Freistellung gegen Entfall des Arbeitsentgelts gemäß § 12 AVRAG. Auch in dieser Konstellation kann aufgrund derselben Arbeitslosengeldanwartschaft zunächst Weiterbildungsgeld und im Anschluss daran Arbeitslosengeld bezogen werden. Als weitere Alternative kommt die Kombination Arbeitslosengeld und Bildungsteilzeitgeld in Frage.