EStG: § 108c idF vor BGBl I 2010/111
BAO: § 207 Abs 1 und Abs 2, § 208 Abs 1 lit a
Auch im Fall von "negativen Abgabenansprüchen", wie der Forschungsprämie, ist im Festsetzungsbescheid die Forschungsprämie in insgesamt zutreffender Höhe festzusetzen. Gegenstand der Festsetzung nach § 201 BAO ist somit die Abgabe selbst und nicht die Rückzahlung oder Rückforderung zu Unrecht bezogener oder zuerkannter Beträge iSd § 207 Abs 4 BAO. Daher beginnt die fünfjährige Verjährung gemäß § 208 Abs 1 lit a BAO mit dem Ablauf des Jahres, in dem die Forschungsprämie geltend gemacht wird.