Enthalten Kollektivverträge Regelungen zur Einschränkung der Normalarbeitszeit bei Gleitzeit (in der Regel auf 10 Stunden), sind diese nach der Entscheidung OGH 16. 12. 2019, 8 ObA 77/18h, ARD 6689/6/2020, trotz der seit 1. 9.2019 bestehenden Möglichkeit zur Ausdehnung der täglichen Normalarbeitszeit auf 12 Stunden bei Gleitzeit nach § 4b AZG weiterhin zu berücksichtigen, sodass für die 11. und 12. Tagesarbeitsstunde die kollektivvertraglichen Überstundenzuschläge gebühren. Die Autorin begrüßt in ihrer Entscheidungsbesprechung diese Klarstellung des OGH und stimmt ihr inhaltlich zu. Als Folge könne sich aber für Unternehmen, die bei einer kollektivvertraglichen Einschränkung der Normalarbeitszeit auf 10 Stunden diese auf 12 Stunden ausdehnen, ein massives Unterentlohnungsrisiko (§ 29 LSD-BG) ergeben, sofern für diese Stunden tatsächlich keine Überstundenzuschläge bezahlt werden (weil der Arbeitgeber ja davon ausgeht, dass diese Stunden Normalarbeitszeit darstellen) und die Überzahlung der betroffenen Arbeitnehmer nicht entsprechend hoch ist. Sie rät daher der Praxis bei kollektivvertraglicher Einschränkung auf 10 Stunden von einer Ausweitung auf 12 Stunden Normalarbeitszeit ab.