Regierungsvorlage 9. 9. 2020, 351 BlgNR 27. GP
➜ Gesetzwerdung bleibt abzuwarten
Bundesgesetz, mit dem das Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz geändert werden soll
Überblick
Um Eltern auch für das kommende Schuljahr die Möglichkeit zu eröffnen, ihre Kinder in der Zeit allfälliger Schließung von Schulen oder Kinderbetreuungseinrichtungen zu betreuen, soll die bereits bestehende Maßnahme der Sonderbetreuungszeit bis Ende Februar 2021 verlängert werden. Gleiches gilt für die schon bisher ebenso erfassten weiteren Personengruppen (Betreuung von Behinderten und pflegebedürftigen Personen). Neu ist, dass Arbeitgeber Anspruch auf Vergütung von der Hälfte des in der Sonderbetreuungszeit an die Arbeitnehmer gezahlten Entgelts durch den Bund haben (bislang nur auf ein Drittel). Die übrigen Tatbestände der bestehenden Regelung der Sonderbetreuungszeit bleiben bei der nunmehrigen Verlängerung unverändert (siehe dazu Sabara/Lindmayr, Die neue Sonderbetreuungszeit während der Coronavirus-Krise, ARD 6694/4/2020).