ASVG: § 4 Abs 2
VwGH 27. 4. 2020, Ra 2019/08/0080
Mit dem angefochtenen Erkenntnis hat das Verwaltungsgericht über den Revisionswerber gemäß § 111 Abs 1 Z 1 ASVG iVm § 33 Abs 1 ASVG eine Geldstrafe iHv € 2.500,- verhängt, weil er als Dienstgeber am 5. Oktober 2017 den S**** als Paketauslieferer beschäftigt habe, ohne ihn vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden. Dagegen brachte der Dienstgeber vor, dass S**** nur seine beim Dienstgeber beschäftigte Ehefrau aus Gefälligkeit unterstützt habe; es sei daher kein Dienstverhältnis des S**** zum Revisionswerber als Dienstgeber vorgelegen.