ASVG: § 11 Abs 7, § 35a Abs 3, § 43 Abs 4
SBGG: § 8
Stellt das Finanzamt fest, dass ein bestimmtes Unternehmen als Scheinunternehmen gemäß § 8 SBBG gilt, lag der relevante Zeitraum der Beschäftigung einer Person bei diesem Unternehmen aber bereits vor Eintritt der Rechtskraft des Feststellungsbescheides des Finanzamtes, so wird die Feststellung der Pflichtversicherung des Dienstnehmers von der erst nach dem gegenständlichen Zeitraum erfolgten Feststellung des Dienstgebers als Scheinunternehmen nicht berührt. Weder kann die Pflichtversicherung nach § 11 Abs 7 ASVG erlöschen noch kann für den gegenständlichen Zeitraum ein Auftraggeber fiktiver Dienstgeber iSd § 35a Abs 3 zweiter Satz ASVG sein.