ABGB: § 1151
OGH 27. 5. 2020, 8 ObA 18/20k
Als Dienstverhältnis wird ein Rechtsverhältnis bezeichnet, das jemanden zur Arbeitsleistung für einen anderen in persönlicher Abhängigkeit verpflichtet. Die wesentlichen Merkmale der persönlichen Abhängigkeit sind die Weisungsgebundenheit des zur Erbringung der Arbeitsleistung Verpflichteten - insbesondere hinsichtlich Arbeitsort, Arbeitszeit und arbeitsbezogenem Verhalten -, ferner seine persönliche, auf Zeit abgestellte Arbeitspflicht, die Fremdbestimmung der Arbeit (der wirtschaftliche Erfolg kommt dem Arbeitgeber zugute), die persönliche Fürsorgepflicht und Treuepflicht sowie die organisatorische Eingliederung des Arbeitnehmers in den Betrieb des Arbeitgebers, einschließlich der Kontrollunterworfenheit. Die Frage, ob eine Vereinbarung als echter Dienstvertrag, freier Dienstvertrag oder Werkvertrag zu qualifizieren ist, kann immer nur anhand der Umstände des Einzelfalles beantwortet werden. Insbesondere ist auch die Frage, ob die Merkmale der persönlichen Abhängigkeit ihrem Gewicht und der Bedeutung nach bei Anstellung einer Gesamtbetrachtung überwiegen, eine Folge der Gewichtung der Umstände des Einzelfalls.