AngG: § 23 Abs 7
ABGB: §§ 914 ff
Vereinbart ein Arbeitnehmer mit seinem Arbeitgeber eine Unterbrechung der Dienstleistung, ist wegen der unterschiedlichen Rechtsfolgen zu prüfen, ob eine bloße Karenzierung (unbezahlter Urlaub) oder eine Beendigung des Dienstverhältnisses mit einer Wiedereinstellungszusage (oder Wiedereinstellungsvereinbarung) vorliegt. Wurde der Wiederantritt des Arbeitsverhältnisses zu einem bestimmten Datum von vornherein fixiert, erfolgte keine Endabrechnung und kam die Vereinbarung ausschließlich über Wunsch des Arbeitnehmers und nicht aus betrieblichen Gründen zustande, ist davon auszugehen, dass die Arbeitsvertragsparteien das Dienstverhältnis lediglich auf eine bestimmte, von vornherein festgelegte Zeit suspendieren wollten; dass der Arbeitnehmer bei der Krankenkasse abgemeldet wurde und in diesem Zeitraum Arbeitslosengeld bezogen hat, steht dem nicht entgegen. Erklärt der Arbeitnehmer während der Karenzierung, nicht mehr arbeiten zu kommen, weil er eine andere Arbeitsstelle gefunden habe, liegt eine Dienstnehmerkündigung vor, die zum Verlust des Anspruchs auf eine Abfertigung Alt führt.